Fahrzeugbeschädigung durch aufgewirbelten Stein
Einzelfall muss betrachtet werden
Beschädigungen eines Fahrzeuges durch einen aufgewirbelten Stein waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Urteile. Nun hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 S 2191/16) hierzu eine Entscheidung getroffen.
Voraussetzung für eine Haftung eines Lkw-Fahrers bzw. des LKW-Halters ist ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht. Diese wird verneint, wenn - wie in dem entschiedenen Fall - der Lkw-Fahrer auf einer Autobahn, die schnell befahren wird, nicht mit einem Stein hätte rechnen müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Fahrbahn durch lose Steine in einem Baustellenbereich beschmutzt und die Geschwindigkeit nicht entsprechend verringert worden wäre. Auch wenn in dem konkreten Fall eine Baustelle vorhanden war, hat diese nicht zu einer Verschmutzung der Fahrbahn geführt. Das Gericht geht deshalb im konkreten Fall von einem „unabwendbaren Ereignis“ aus, so dass der Schadensersatzanspruch des Halters des beschädigten Fahrzeuges abgelehnt wurde.
Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR 38/2017 vom 18.12.2017